FischartMindesmaß Schonzeiten
Aal 45 cm  
Aalquappe 35 cm  
Äsche 30 cm 01.03. bis einschl. 15.05.
Bachforelle 32 cm 15.10. bis einschl. 15.03.
Barbe 50 cm  
Barsch 15 cm  
Döbel 25 cm  
Hecht 50 cm 15.01. bis einschl. 15.05.
Karpfen 35 cm  
Lachs 60 cm 15.10. bis einschl. 15.03.
Rapfen 50 cm  
Regenbogenforelle 25 cm  
Schleie 25 cm  
Seeforelle 60 cm 15.10. bis einschl. 15.03.
Schwarzmundgrundel 00 cm  Entnahmepflicht
Weißfisch 15 cm  
Wels 50 cm  
Wolgazander 00 cm Entnahmepflicht
Zander 50 cm 15.01. bis einschl. 15.05.

 

Ausgelegte Angeln müssen mit wenigen Schritten erreichbar sein.
Von brütenden Wasservögeln ist Abstand zu halten.
Die Ufer und das Wasser aller Gewässer sind zu schonen sowie gegen Verunreinigung zu schützen.
Der Angelplatz ist sauber zu verlassen, auch wenn schon Müll vorgefunden wurde.
Die Jagd hat Vorrang vor dem Angeln.

 

Besondere Auflagen:

Das Angeln ist mit max. 3 Ruten und je einem Haken erlaubt; beim Kunstköderfischen darf keine weitere
Rute ausgelegt sein. Nachtangeln ist an allen Gewässern erlaubt. Die Raubfischrute darf nur mit
totem Köderfisch bestückt werden. Mess- und Betäubungsgerät, Hakenlöser, Messer, Kugelschreiber, 
Kescher, Fischereierlaubnis und der Sportfischerpass sind grundsätzlich mitzuführen.
Ohne dieses darf nicht geangelt werden.
Fisch-Eingeweide/-Putzrückstände sind zu vergraben.
Die Wegekarte ist sichtbar am Fahrzeug anzubringen; Fahren nur auf genehmigten Wegen im Schritttempo,
behinderungsfrei parken.

Der Polizei, sonstigen Kontrollorganen sowie Fischereiaufsehern und sich ausweisenden Mitgliedern ist auf Verlangen
die Fischereierlaubnis, der Fang sowie das Fanggerät unverzüglich vorzuzeigen.

Das Zelten an Aller, Entlaster und Mittellandkanal ist untersagt (Auflage Feldmarkinteressentschaft.)