Fischart | Mindesmaß | Schonzeiten |
---|---|---|
Aal | 45 cm | |
Aalquappe | 35 cm | |
Äsche | 30 cm | 01.03. bis einschl. 15.05. |
Bachforelle | 32 cm | 15.10. bis einschl. 15.03. |
Barbe | 50 cm | |
Barsch | 15 cm | |
Döbel | 25 cm | |
Hecht | 50 cm | 15.01. bis einschl. 15.05. |
Karpfen | 35 cm | |
Lachs | 60 cm | 15.10. bis einschl. 15.03. |
Rapfen | 50 cm | |
Regenbogenforelle | 25 cm | |
Schleie | 25 cm | |
Seeforelle | 60 cm | 15.10. bis einschl. 15.03. |
Schwarzmundgrundel | 00 cm | Entnahmepflicht |
Weißfisch | 15 cm | |
Wels | 50 cm | |
Wolgazander | 00 cm | Entnahmepflicht |
Zander | 50 cm | 15.01. bis einschl. 15.05. |
Ausgelegte Angeln müssen mit wenigen Schritten erreichbar sein.
Von brütenden Wasservögeln ist Abstand zu halten.
Die Ufer und das Wasser aller Gewässer sind zu schonen sowie gegen Verunreinigung zu schützen.
Der Angelplatz ist sauber zu verlassen, auch wenn schon Müll vorgefunden wurde.
Die Jagd hat Vorrang vor dem Angeln.
Besondere Auflagen:
Das Angeln ist mit max. 3 Ruten und je einem Haken erlaubt; beim Kunstköderfischen darf keine weitere
Rute ausgelegt sein. Nachtangeln ist an allen Gewässern erlaubt. Die Raubfischrute darf nur mit
totem Köderfisch bestückt werden. Mess- und Betäubungsgerät, Hakenlöser, Messer, Kugelschreiber,
Kescher, Fischereierlaubnis und der Sportfischerpass sind grundsätzlich mitzuführen.
Ohne dieses darf nicht geangelt werden.
Fisch-Eingeweide/-Putzrückstände sind zu vergraben.
Die Wegekarte ist sichtbar am Fahrzeug anzubringen; Fahren nur auf genehmigten Wegen im Schritttempo,
behinderungsfrei parken.
Der Polizei, sonstigen Kontrollorganen sowie Fischereiaufsehern und sich ausweisenden Mitgliedern ist auf Verlangen
die Fischereierlaubnis, der Fang sowie das Fanggerät unverzüglich vorzuzeigen.
Das Zelten an Aller, Entlaster und Mittellandkanal ist untersagt (Auflage Feldmarkinteressentschaft.)